Praxisgebühr beim Zahnarzt

Praxisgebühren fallen immer bei der ersten Untersuchung eines jeden Quartals an. Sie beträgt 10 Euro und gilt für alle Mitglieder, die einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören. Zudem muss man das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Gebühr fällt nicht an, wenn man jünger als 18 ist oder eine Überweisung von einem anderen Zahnarzt für den gleichen Quartal vorlegen kann.

Kommt man nur zu einer halbjährigen Vorsorgeuntersuchung, fallen keine Kosten an, doch wenn daraus eine Behandlung resultiert, ist eine Gebühr fällig. Wenn man mit der eigenen Krankenkasse das Prinzip der Kostenerstattung vereinbart hat, dann wird die Gebühr von der Krankenkasse erst bei der Erstattung abgezogen. Ist man ein Privatpatient, dann verfallen die Kosten. Nach der Vorlage einer Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse verfallen die Kosten ebenso. Bei kleinen Eingriffen, wie zum Beispiel Röntgenaufnahmen ist auch keine Gebühr fällig. Seit 2004 wird eine Zahnsteinentfernung pro Jahr von der Krankenkasse übernommen, jede weitere kostet Geld.

Zudem sollte erwähnt werden, dass Überweisungen nur von Gebühren befreien, wenn sie aus dem gleichen Quartal stammen. Bei Zahlungen mit Kreditkarten ist die Praxis nicht berechtigt weitere Kosten für Aufwände jeglicher Art zubeziehen. Wenn man zweimal hintereinander im selben Quartal Praxisgebühren bezahlt hat und die Quittung für die erste Bezahlung wiederfindet, hat man keinen Anspruch auf die Rückzahlung der 10 Euro Praxisgebühren. Die Nutzung einer Quittung bei dem Vertreter des Zahnarztes befreit ebenso von erneuten Gebühren.

Wenn man kein Geld dabei hat, darf der Arzt die Behandlung bei den starken Schmerzen nicht verweigern. Der Patient muss die Rechnung dann nachträglich begleichen. Wenn die Behandlung nicht notwendig ist, dann kann der Zahnarzt die Behandlung verweigern. Für den Fall, dass man zuerst im Notdienst war und dann zu einer Nachbehandlung zu einem Zahnarzt muss, kann man einen Beleg vorlegen, um erneuten Praxisgebühren zu umgehen.